OGH bestätigt Unterlassungspflichten von Facebook

Der OGH hat bestätigt, dass Facebook mittels einstweiliger Verfügung untersagt werden kann,

  1. es Dritten zu ermöglichen, ein urheberrechtlich geschütztes Foto sowie bearbeitete Versionen davon ohne Zustimmung des klagenden Werknutzungsberechtigten über die Website facebook.com zur Verfügung zu stellen sowie
  2. die Äußerung, die klagende Partei würde Lügen zu Nachrichten machen, und/oder gleichsinnige Äußerungen zu behaupten und/oder zu verbreiten.

Damit wurde die vom HG Wien erlassene einstweilige Verfügung auch in dritter Instanz bestätigt.

Die Wirkung der Verbote wurde auf Österreich beschränkt.

Anlass für das Verfahren war die konsenslose Verwendung des Bildes eines bekannten TV-Journalisten in einer Fotomontage, in der dem klagenden Rundfunkunternehmen vorgeworfen wurde, „Lügen zu Nachrichten“ zu machen. Diese Fotomontage wurde über unterschiedliche Facebook-Seiten verbreitet. Das betroffene Rundfunkunternehmen klagte Facebook gestützt auf Urheber- sowie Kreditschädigungsrecht ua auf Unterlassung.

Der OGH hielt in seiner Entscheidung folgende Grundsätze fest:

Access- und Host-Provider trifft zwar keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen nationaler Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insb die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen.

Solche Anordnungen können sich nicht nur auf den ursprünglichen rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wort- und sinngleiche Inhalte beziehen. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Die „Kern-Übereinstimmung“ muss sich dabei auf den ersten laienhaften Blick ergeben oder durch technische Mittel, zB eine Filtersoftware, feststellbar sein. Die für das Rechtswidrigkeitsurteil maßgebenden Kriterien müssen in der Verfügung außerdem ausreichend bestimmt angegeben werden. Ist dies der Fall, ist die Anordnung ausreichend bestimmt und nicht überschießend und schafft für den Provider keine unverhältnismäßige Verpflichtung.

Einer Unterlassungsanordnung darf grundsätzlich auch weltweite Wirkung zuerkannt werden. Die Schranke liegt allerdings in den international anerkannten Rechtsgrundsätzen. Bei immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen (hier: Urheberrecht) gilt dies für den Grundsatz der Territorialität, der die Reichweite der Anordnung auf den Schutz im Inland beschränkt. Bei räumlich nicht von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip beschränkten Unterlassungspflichten (hier: Kreditschädigung) ist eine deutliche Klarstellung des Klägers notwendig, wenn er einen über Österreich hinausgehenden Schutz in Anspruch nehmen will. Andernfalls ist anzunehmen, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird.

OGH 30.3.2020, 4 Ob 36/20b

(AT)

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