Auskunftspflicht über die von ehemaligen Nationalratsabgeordneten bezogene Bezugsfortzahlung

Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art 10 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Hierbei ist für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts insbesondere von Bedeutung,

  • ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist,
  • ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –,
  • ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich
  • ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist.

Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall erfüllt. Denn der Beschwerdeführer hat sein Auskunftsbegehren in Ausübung seiner journalistischen Recherchen gestellt und wurde als public watchdog tätig. Die Auskunft bezieht sich auf die Inanspruchnahme der Bezügefortzahlung durch ehemalige Nationalratsabgeordnete. Sie bezieht sich daher auf das Interesse an der Transparenz politischer Akteure und ihrer Bezüge (öffentliches Interesse). Die Informationen sind auch bereit und verfügbar.

1 Abs 1 AuskunftspflichtG beschränkt die Auskunftspflicht, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Eine solche Beschränkung ist nach Ansicht des VfGH zwar grundrechtskonform, sie wurde im Anlassfall aber in einer Art 10 Abs 2 EMRK widersprechenden Weise angewendet. Als berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (Art 20 Abs 3 B-VG) kommt konkret nur das Recht der betroffenen Person auf Wahrung ihres Datenschutzes in Betracht. Die insoweit gegenüberstehenden Grundrechtspositionen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Denn an der Tätigkeit von Nationalratsabgeordneten und damit auch an der Kenntnis ihrer Bezüge besteht zweifellos ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit. Zwar setzt die Bezugsfortzahlung das Ausscheiden aus dem Nationalrat und das Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit voraus und knüpft damit auch an private Umstände an. Andererseits ist aber die davor liegende Ausübung der öffentlichen Funktion Voraussetzung für die Fortzahlung, weshalb es sich letztlich um eine – zeitlich und betraglich begrenzte – Fortsetzung der Bezüge der Nationalratsabgeordneten handelt. An einer solchen Fortzahlung besteht ebenso wie bei Aktivbezügen ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit, gegenüber dem das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen in den Hintergrund tritt.

 

VfGH 4.3.2021, E 4037/2020

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