Update Markenrecht – Änderungen ab Jänner 2019

Die MarkenRL 2015, die die nationalen Markengesetze der EU-Staaten weiter angleichen soll, war bis 14.1.2019 umzusetzen. Der österreichische Gesetzgeber kommt dem vor allem in zwei großen Markenrechtsnovellen nach. Bereits mit der Markenrechtsnovelle 2017 wurde ein großer Umsetzungsschritt gesetzt. In unserem Beitrag „Update Markenrecht – Zur MSchG-Novelle 2017“ finden Sie die wichtigsten Informationen hierzu. Ende 2018 hat der Nationalrat nunmehr die MarkenRL 2015 vollständig umgesetzt. Wir geben Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über die wesentlichsten Neuerungen:

Einführung der „Multimediamarken“ (§ 1 MSchG)

Bisher galt die graphische Darstellbarkeit als zentrales Eintragungserfordernis des einzutragenden Zeichens. Dies hat vor allem bei Klangmarken wie auch bei Bewegungsmarken zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. zum Teil sogar zur Schutzunfähigkeit geführt. Das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit, hatte nun aufgrund der Vorgaben der Richtlinie zu entfallen. Stattdessen ist lediglich vorgesehen, dass die Zeichen im Markenregister in einer Weise dargestellt werden können, damit der Schutzgegenstand von den Behörden und vom Publikum klar und eindeutig bestimmt werden kann (was für Geruchsmarken wohl weiterhin die Schutzunfähigkeit bedeutet). Hierdurch können aber nun neue Markenformen in das österreichische Markenregister Einzug finden.

So können nun Jingles oder kurze Corporate-Songs im Rahmen von Klangmarken geschützt werden. Früher war dies aufgrund des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit nur durch Hinterlegung der entsprechenden Notationen möglich. Daneben sind auch sich bewegende Firmenlogos oder auch kurze animierte Darstellungen als neue Markenformen denkbar. Nunmehr werden vom Österreichischen Patentamt im Rahmen einer elektronischen Markenanmeldung daher auch Dateiformate wie MP3, WAV oder MP4 akzeptiert. Jede Marke muss aber weiterhin „unterscheidungskräftig“ sein, um eingetragen zu werden, also geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Erweiterung der absoluten Schutzhindernisse (§ 4 MSchG)

Die Aufzählung der absoluten Schutzhindernisse wurde um Ursprungsbezeichnungen, traditionelle Bezeichnungen für Weine, traditionelle Spezialitäten sowie Sortenschutzrechte ergänzt. Weiters sind Formmarken künftig auch dann von der Registrierung ausgeschlossen, wenn sie neben ihrer Form aus einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, das durch die Art der Ware selbst bedingt oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Auch diese Eintragungshindernisse sind daher bei künftigen Markenanmeldungen vorab zu beachten und zu prüfen.

Erweiterter Zugang zum Widerspruchsverfahren (§ 29a MSchG)

Bis zur Gesetzesänderung konnten nur Inhaber von verwechslungsfähigen älteren Marken gegen die Registrierung einer jüngeren Marke mittels des kostengünstigen Widerspruchsverfahrens vorgehen. Das Widerspruchsrecht wurde nun auch auf Inhaber (nicht verwechslungsfähiger) bekannter Marken ausgedehnt. Darüber hinaus kann ein Widerspruch– wie auch ein Nichtigkeitsantrag (§ 32a MSchG) – nun auch auf Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben gestützt werden.

Produktpiraterie (§ 10 Abs 2a MSchG)

Die Rechte des Markeninhabers im Zusammenhang mit Produktpiraterie wurden erweitert (wobei dies zT durch die Rechtsprechung des EuGH vorgezeichnet war). Markeninhaber können künftig ihre Rechte auch bei Waren, die sich lediglich „im Transit“ befinden, ausüben. Die Rechte des Markeninhabers sind allerdings auf augenscheinliche Markenrechtsverletzungen (identische Zeichenübernahme bzw eine Zeichenübernahme, die in ihren wesentlichen Aspekten nicht von der geschützten Marke zu unterscheiden ist) beschränkt. Der vermeintliche Produktpirat kann sich allerdings von den Anschuldigungen befreien, wenn er nachweist, dass die Waren im endgültigen Bestimmungsland rechtmäßig (also ohne Markenrechte zu verletzen) in Verkehr gebracht werden dürfen.

Benutzungsschonfrist (§ 33a MSchG)

Schon seit der Markenschutzgesetz-Novelle 1977 war vorgesehen, dass jedermann gegen eine registrierte Marke mit Nichtigkeitsantrag vorgehen kann, die seit mehr als 5 Jahren am Markt nicht kennzeichenmäßig benutzt wurde. Einem Markeninhaber soll dadurch zum Beispiel die Möglichkeit gegeben werden, seine Kennzeichenrechte bereits im Zeitpunkt der Produkt- oder Projektentwicklung zu schützen. Innerhalb der ersten 5 Jahre genießt eine Marke sohin vollen Schutz im Umfang der Registrierung, unabhängig von einer konkreten Benutzung für Waren- oder Dienstleistungen. Der Beginn dieser Benutzungsschonfrist, die bisher mit der erstmaligen Registrierung der Marke begonnen hat, wurde im Rahmen der Novelle geändert. Diese kann nun von Marke zu Marke sehr variieren.

Der neue § 33a Abs 1a MSchG bestimmt nun, dass ein Nichtbenutzungsantrag – wenn kein Widerspruch erhoben wurde – frühestens 5 Jahre nach dem Ende der 3 monatigen Widerspruchsfrist des betroffenen Zeichens gestellt werden kann. Somit verlängert sich die Benutzungsschonfrist jedenfalls um mehr als 3 Monate. Wenn ein Widerspruchsverfahren anhängig war, beginnt die 5 Jahresfrist überhaupt erst nach rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens, wobei Widerspruchsverfahren auch mehrere Jahre dauern können.

Da der Beginn der Benutzungsschonfrist mitunter sehr variieren kann, je nachdem ob ein Widerspruchsverfahren anhängig war, ist der Beginn der Benutzungsschonfrist in Zukunft auch im Markenregister einzutragen.

Geringere Gebühren durch Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Der bisher nur bei nationalen Markenanmeldungen vorgesehene „Online-Bonus“ wurde nun auch auf internationale Marken- wie auch Designanmeldungen ausgedehnt.

Bei gleich lautenden Anträgen auf Namens- oder Firmenwortlautänderungen wird nunmehr pro Antrag nur mehr eine Pauschalgebühr erhoben, unabhängig davon wie viele Schutzrechte von der Änderung betroffen sein.

Weiters wurde auch die Verfahrensgebühr für Anträge vor der Nichtigkeitsabteilung von EUR 450,– auf EUR 320,– gesenkt.

 

Ihre Ansprechpartner: Dr. Stefan KornDr. Alexandra Thurner LL.M. und Mag. Marcus Korn LL.M.

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