VfGH: Kritik an Spitzenpolitiker zulässig

In einer vielbeachteten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das dem ORF eine Verletzung des Objektivitätsgebots angelastet hatte, für grundrechtswidrig erklärt und aufgehoben.

Anlass war ein Interview mit einem Politikwissenschafter in einer ORF-Sendung, der den vorangehenden Auftritt eines Spitzenpolitikers in einer Diskussionssendung analysiert und kritisiert hatte. Dabei hatte er ua geäußert, dass die Kürzestanalyse mancher Zuseher vielleicht lauten könnte, der Politiker sei „plemplem“. Sowohl die KommAustria als auch das Bundesverwaltungsgericht sahen darin einen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes.

Nach Ansicht des VfGH ist die Äußerung jedoch zulässig.

Das Höchtsgericht betont, dass der Politikwissenschafter Studiogast und nicht in die redaktionelle Gestaltung eingebunden sei. Dessen Äußerungen seien daher keine „eigenen“ Kommentare oder Sachanlysen des ORF und daher anders zu beurteilen als jene Fälle, in denen etwa journalistische Mitarbeiter des ORF für eine Nachrichtensendung als Gesprächspartner zur Verfügung stehen.

Für die vorliegende Äußerung des Experten bestehe nach dem Gesamtzusammenhang ein nachvollziehbares Sachsubstrat. Diese erfolge im Sachzusammenhang mit dem Thema des Interviews und ziele auf die politische Funktion und deren Wahrnehmung durch den Politiker, nicht jedoch auf dessen unmittelbare Privat- oder Persönlichkeitssphäre ab. Gebe der Politiker durch sein Verhalten und seine Äußerungen dazu Anlass, müsse es im Interesse jenes freien öffentlichen Diskurses, den Art. 10 EMRK gewährleiste, auch möglich sein, darauf hinzuweisen, „dass der Kaiser nackt ist“. Die pointierte und polemische Äußerung bewege sich innerhalb der Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit. Die gegenteilige Ansicht des BVwG sei daher mit Art. 10 EMRK nicht vereinbar.

Im konkreten Fall habe jedenfalls keine Reaktionspflicht der Moderatorin, die einen Eingriff in die journalistische Gestaltungsfreiheit bedeuten würde, bestanden. Die Annahme einer „Distanzierungspflicht“ dahingehend, dass die Moderatorin gegenüber ihrem Interviewpartner sofort „Meinungsvielfalt“ herzustellen hätte, wäre – für Rundfunkunternehmen im Allgemeinen und für ein öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen im Besonderen – mit der durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Freiheit der Rundfunkunternehmen und ihrer journalistischen Tätigkeit nicht zu vereinbaren.

VfGH 10.12.2020, 2281/2020

(AT)

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